Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der Double Q an Dritte

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Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Double Q gelten für alle Verträge

mit Unternehmern im Sinn von § 14 BGB. Sie gelten auch ohne erneute

ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner. Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Double Q nicht Vertragsinhalt. Gegenüber Bedingungen des Kunden, die Vertragsinhalt werden, bleiben die Geschäftsbedingungen von Double Q in Geltung, soweit die Bedingungen des Kunden die nachstehenden Punkte nicht regeln.

1. Leistungsinhalt

1. Leistungspflichten von Double Q ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Bestellung des Kunden, sofern dieses von Double Q schriftlich / per Fax angenommen wurde. Angebote von Double Q sind freibleibend.

2. Leistungen, die im Angebot nicht veranschlagt sind, sondern aufgrund einer Anweisung des Kunden oder aufgrund von fehlerhafter Informationen durch den Kunden erbracht werden, können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Bereitstellung der Leistungen durch Double Q

1. Legt der Kunde nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen des Vertragsgegenstandes fest, werden die vereinbarten Liefertermine jeweils durch den nächsten möglichen Termin ersetzt. Dies gilt ebenso, falls der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen (z.B. Freigaben) oder vertraglich festgelegte Teil- oder Abschlagszahlungen nicht fristgerecht vornimmt.

2. Wird Double Q an der Einhaltung von Lieferterminen durch höhere Gewalt gehindert, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf ähnliche, nicht von Double Q zu vertretende Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeiten, während derer das Ereignis höherer Gewalt oder seine leistungshindernden Wirkungen andauern.

3. Die von Double Q gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Double Q. Für den Fall, dass der Kunde die gelieferten Gegenstände weiterveräußert, tritt er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an Double Q ab; Double Q nimmt diese Abtretung an.

3. Abnahme

1. Die Abnahme der von Double Q erbrachten Leistungen erfolgt in einem Abnahmetermin. Erscheint der Kunde oder ein von ihm Beauftragter nicht zu dem vereinbarten Abnahmetermin, gilt die Abnahme als eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Leistungen unbeanstandet in Gebrauch nimmt.

2. Die Abnahme gilt mit Ablauf von 12 Tagen als erfolgt, wenn Double Q den Kunden schriftlich auf die erfolgte Fertigstellung hingewiesen hat.

3. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

4. Rechte an den Leistungen von Double Q

1. Der Kunde ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zur Nutzung der Leistungen der Double Q nur im Rahmen des ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Zwecks berechtigt. Darüber hinausgehende Nutzungen sind nur nach schriftlicher Einwilligung durch Double Q zulässig.

2. Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben auch bei Übermittlung in Dateiform Eigentum der Double Q. Der Kunde ist auf Verlangen von Double Q zur Herausgabe sämtlicher Vervielfältigungsstücke oder zur Vernichtung verpflichtet.

3. Double Q kann die Leistungen im geschäftsüblichen Umfang zur Eigenwerbung nutzen. Double Q darf dabei die Unternehmensbezeichung des Kunden nennen, solange der Kunde dies nicht schriftlich untersagt.

4. Soweit der Kunde Materialien (z.B. Entwürfe, Fotos, Designs) für die Leistungen von Q beistellt, ist er dafür verantwortlich, dass diese keine Rechte Dritter verletzen, z.B. Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Double Q ist nicht zu einer eigenständigen Nachprüfung verpflichtet. Für den Fall, dass Double Q insoweit von einem Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde Double Q auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen frei.

5. Fremdleistungen

1. Double Q ist berechtigt, die als Teil der Auftragserfüllung vorgesehenen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu beauftragen. Auf Anforderung von Double Q erteilt der Kunde hierzu schriftliche Vollmacht.

2. Hinsichtlich der als Teil der Auftragserfüllung vorgesehenen Fremdleistungen bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Double Q wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Fremdleistung informieren und Alternativen entwickeln. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung berechtigt; Ziff. 7 gilt dabei entsprechend.

3. Schließt Double Q im eigenen Namen und für eigene Rechnung Verträge über derartige Fremdleistungen, stellt der Kunde Double Q im Innenverhältnis von den entstehenden Verbindlichkeiten frei, insbesondere von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung.

6. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

1. Vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge ohne Abzug oder Skonto, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Auslagen zur Erfüllung des Auftrags (z.B. Fremdleistungen, Kurierkosten, Reisekosten) erstattet der Kunde zusätzlich zur Vergütung an Double Q. Double Q erhebt für die Betreuung von Fremdleistungen eine Service Fee in Höhe von 12% des jeweiligen Nettoentgelts.

3. Die Vergütung wird mit Abnahme der Leistungsergebnisse fällig. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt die jeweilige Teilabnahme als Fälligkeitstermin vereinbarter Teilvergütungen. Ohne Vereinbarung über die Höhe von Teilvergütungen ist mit der ersten Teilabnahme wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung fällig. Double Q kann entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen stellen.

4. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, berechnet Double Q Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Kunden oder durch unvorhergesehene und nicht von Double Q zu vertretende Umstände notwendig werden, mit einem Stundensatz von 130 Euro / Stunde.

5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Double Q Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) berechnen. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis offen, dass der Verzugsschaden nicht höher als 8% über dem Basiszins liegt.

6. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

7. Vorzeitige Kündigung des Kunden

Kündigt der Kunde den Auftrag vor dessen Ausführung durch Double Q, kann Double Q statt der Ansprüche aus § 649 BGB für die entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag von 15 % des Gesamtauftragswertes geltend machen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Double Q gemäß § 649 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.

8. Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die von Double Q erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Double Q zu rügen. Der Kunde übermittelt Rügen von offensichtlichen Mängeln schriftlich innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung der Leistung, hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels. Rügefristen werden durch rechtzeitige Absendung gewahrt. Nach Verstreichen der Rügefrist gilt die Leistung von Double Q hinsichtlich des Mangels als genehmigt und Double Q als von der Gewährleistung freigestellt.

2. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Double Q ist im Rahmen der Nacherfüllung zur Nachbesserung verpflichtet, jedoch nicht zur Neuherstellung. Ein Nachbesserungsverlangen ist schriftlich unter Einräumung einer Nachbesserungsfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Schlägt die Nachbesserung sowie ein zweiter Nachbesserungsversuch fehl, kann der Kunde nach Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

9. Haftung

Double Q und ihre Erfüllungsgehilfen haften bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Personen auch bei leichter Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, ebenso bei Produkthaftungsansprüchen. Für andere Schäden haftet Double Q nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ansprüche wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt vorbehaltlich des Nachweises höheren Schadens höchstens das Dreifache des Auftragswertes.

10. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen von Double Q gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Double Q, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Double Q bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Einschränkung:

a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht bei vorsätzlichen Handlungen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Fall – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist Hamburg.

2. Auf das Vertragsverhältnis ist Deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.

3. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen erfolgen nur durch die Geschäftsführung von DoubleQ. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsführung von DoubleQ wirksam.“